Es liegen daher keine repräsentativen Marktmietwerte für diese Gebäude vor. Aus diesem Grund erscheint es vorliegend als angezeigt für die Beurteilung der Frage, ob das streitbetroffene Grundstück mehrheitlich privat oder geschäftlich genutzt wurde, auf das Verhältnis zwischen den privat und geschäftlich genutzten Gebäudeflächen abzustellen. 01-140 Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, A.X., betrieb auf seinem Grundstück Nr. 1 in Z eine mechanische Werkstätte. Auf demselben Grundstück befanden sich ausserdem noch ein an Dritte vermietetes Wohnhaus sowie an Dritte vermietete Nebengebäude. Mit Vertrag vom xx.