Für diesen Vergleich sind in der Regel alle auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen. Im beurteilten Fall waren die Mieter des Wohnhauses dem steuerpflichtigen Einzelunternehmer nahestehende Personen und handelt es sich bei der Eigenmiete der Fabrikationshalle um eine vom Beschwerdeführer selbst festgesetzte interne Geschäftsmiete. Es liegen daher keine repräsentativen Marktmietwerte für diese Gebäude vor.