{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_140-2001_2001-09-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b228cc76-f087-4108-b44d-4aff195f6c9c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "bcb5401d0f175f17ed41a0c3c4e89bfd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_140-2001_2001-09-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3daa99ee-b479-4b1a-9234-582da47d4c07", "Checksum": "9e4caf32188d92d37efb453767d60951"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["140/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. \r Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:23", "Checksum": "3420559871a95b83c0ea14139d65b95e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 28.09.2001 140/2001\nRegeste:\nWird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. \r Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt.\n\n\n|\n|\nUntergeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nWintergarten |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nTotal |\n504,97 |\n|||\n|\nNebengebäude |\n||||\n|\nErdgeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nErdgeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\n(…)gebäude |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nTotal |\n493,70 |\n|||\n|\nTotal privat genutzte Fläche |\n998.67 |\n58,34 | ||\n|\nFabrikationshalle |\n||||\n|\nErdgeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nObergeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nUntergeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nVordach West |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nAnbau Nord |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nTotal |\n713,13 |\n|||\n|\nTotal geschäftlich genutzte Fläche |\n713,13 |\n41,66 |\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass rund 58 Prozent der gesamten Gebäudeflächen auf dem streitbetroffenen Grundstück privat genutzt wurden. Dieses Grundstück diente damit vorwiegend privaten Zwecken und gehörte daher zum Privatvermögen des Beschwerdeführers. Demzufolge durfte dieses Grundstück bei der Berechnung des Liquidationsgewinns der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht erfasst werden. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als das Grundstück Nr. 1 in Z nicht in die Berechnung des Liquidationsgewinnes der Einzelfirma Mechanische Werkstätte A.X. einzubeziehen ist.\nEntscheid Nr. 140/2001 vom 28.09.2001"}