{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_140-2001_2001-09-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b228cc76-f087-4108-b44d-4aff195f6c9c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "bcb5401d0f175f17ed41a0c3c4e89bfd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_140-2001_2001-09-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3daa99ee-b479-4b1a-9234-582da47d4c07", "Checksum": "9e4caf32188d92d37efb453767d60951"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["140/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. \r Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:23", "Checksum": "3420559871a95b83c0ea14139d65b95e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 28.09.2001 140/2001\nRegeste:\nWird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. \r Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt.\n\n\n3. a) Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen kann sich unter Umständen - im Bereich des notwendigen Geschäftsoder notwendigen Privatvermögens - aufgrund seiner äusseren Beschaffenheit ergeben. Schwierigkeiten bereitet mitunter aber die Zuteilung von Vermögenswerten, die sowohl mit einem vom Steuerpflichtigen betriebenen Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für die private Verwendung geeignet sein können. Für die Bestimmung, ob solche sogenannte alternative Wirtschaftsgüter, zu denen auch Liegenschaften zählen, dem Geschäftsoder Privatvermögen zuzuordnen sind, ist auf die Gesamtheit der objektiv feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Massgebend ist insbesondere die technischwirtschaftliche Funktion eines Vermögenswertes, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient. Weitere Indizien für die aktuelle Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes sind namentlich die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sowie die buchmässige Behandlung eines Vermögenswertes, welche auf den Willen des Steuerpflichtigen hinweist, diesen für geschäftliche bzw. private Zwecke einzusetzen (vgl. BGE vom 2. September 1998, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 1999 B 23.2 Nr. 21).\nWird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese aufgrund von Art. 18 Abs. 2 DBG nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt. Für diesen Vergleich sind in der Regel alle auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen. Allenfalls können andere für die Abgrenzung geeignete Kriterien herangezogen werden (z.B. Fläche, Rauminhalt, Gewährung von Abschreibungen in Grenzfällen). Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 Prozent, liegt eine vorwiegend geschäftliche Nutzung vor. Der gesamte Liegenschaftsertrag setzt sich aus den auf die gesamte Liegenschaft entfallenden Einkünften gemäss Art. 21 DBG unter Einbezug des Eigenmietwertes für den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil zusammen. Der Eigenmietwert für den am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaftsteil ist für diese Berechnung ohne Einschlag wegen tatsächlicher Unternutzung (Art. 21 Abs. 2 DBG) festzusetzen. Die auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge setzen sich aus dem Eigenmietwert und allen übrigen Einkünften nach Art. 21 DBG für den geschäftlich genutzten Teil zusammen. Die Festsetzung des Eigenmietwertes für den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil hat zum Marktwert zu erfolgen (Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 DBG). Ein Einschlag wegen tatsächlicher Unternutzung entfällt (Kreisschreiben vom 12. November 1992 der Eidg. Steuerverwaltung, publ. in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61, S. 507 und entsprechendes Merkblatt, S. 509).\nb) Der Beschwerdeführer nutzte das Grundstück Nr. 1 in Z anerkanntermassen sowohl geschäftlich als auch privat. Unbestritten ist insbesondere, dass er in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 das Wohnhaus an R.X. und G.X. als auch die Nebengebäude an die J AG und die K AG vermietete und er die Fabrikationshalle für seine Einzelfirma nutzte. Es ergibt sich somit, dass die Fabrikationshalle geschäftlich genutzt wurde, während die beiden andern Gebäude privaten Zwecken dienten.\naa) Der Beschwerdeführer erzielte aus dem Grundstück Nr. 1 in Z in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 folgende Mietzinseinnahmen:\n|\n1995 |\n1996 |\n1997 | |\n|\n(6 Monate) | |||\n|\n[Fr.] |\n[Fr.] |\n[Fr.] | |\n|\nG.X. |\n15600 |\n15600 |\n9800 |\n|\nR.X. |\n21000 |\n21000 |\n10500 |\n|\nJ AG |\n16300 |\n16796 |\n8400 |\n|\nK AG |\n- |\n2400 |\n1200 |\n|\nprivate Mieteinnahmen total |\n52900 |\n55796 |\n29900 |\n|\nGeschäftsmiete |\n66000 |\n66000 |\n33000 |\nDie Mieter des Wohnhauses waren dem Beschwerdeführer nahestehende Personen nämlich G.X., Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, und R.X., Sohn des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall erscheint es daher als fraglich, ob der von diesen Parteien erhobene Mietzins der Marktmiete entsprach. Die Eigenmiete der Fabrikationshalle betrug gemäss den Liegenschaftsabrechnungen Fr. 66'000.-- pro Jahr. Dabei handelte es sich um eine vom Beschwerdeführer selbst festgesetzte interne Geschäftsmiete, welche nicht unbedingt der Marktmiete dieses Gebäudes zu entsprach. Mangels genauer Angaben über allfällig auf dem Markte unter voneinander unabhängigen Parteien zu erzielende Erträge und fehlender Angaben über die Eigenmietwerte der jeweiligen Gebäude erscheint es im vorliegenden Fall als angezeigt für die Beurteilung der Frage, ob das streitbetroffene Grundstück mehrheitlich privat oder geschäftlich genutzt wurde, auf das Verhältnis zwischen den privat und geschäftlich genutzten Gebäudeflächen abzustellen.\nbb) Das Verhältnis der privat zu den geschäftlich genutzten Gebäudeflächen auf dem streitbetroffenen Grundstück war in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 wie folgt:\n|\nLänge |\nBreite |\nFläche |\nAnteil in % | |\n|\n[m] |\n[m] |\n[m2] |\n||\n|\nWohnhaus |\n||||\n|\nErdgeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nErdgeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nObergeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |\n|\n|\nObergeschoss |\n(…) |\n(…) |\n(…) |"}