{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_140-2001_2001-09-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b228cc76-f087-4108-b44d-4aff195f6c9c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "bcb5401d0f175f17ed41a0c3c4e89bfd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_140-2001_2001-09-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3daa99ee-b479-4b1a-9234-582da47d4c07", "Checksum": "9e4caf32188d92d37efb453767d60951"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["140/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 28.09.2001 140/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. \r Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:23", "Checksum": "3420559871a95b83c0ea14139d65b95e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 28.09.2001 140/2001\nRegeste:\nWird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. \r Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2001 (140/2001)\nWird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen.\nGemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt. Für diesen Vergleich sind in der Regel alle auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen.\nIm beurteilten Fall waren die Mieter des Wohnhauses dem steuerpflichtigen Einzelunternehmer nahestehende Personen und handelt es sich bei der Eigenmiete der Fabrikationshalle um eine vom Beschwerdeführer selbst festgesetzte interne Geschäftsmiete. Es liegen daher keine repräsentativen Marktmietwerte für diese Gebäude vor. Aus diesem Grund erscheint es vorliegend als angezeigt für die Beurteilung der Frage, ob das streitbetroffene Grundstück mehrheitlich privat oder geschäftlich genutzt wurde, auf das Verhältnis zwischen den privat und geschäftlich genutzten Gebäudeflächen abzustellen.\n01-140 Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen\nSachverhalt:\n1. Der Beschwerdeführer, A.X., betrieb auf seinem Grundstück Nr. 1 in Z eine mechanische Werkstätte. Auf demselben Grundstück befanden sich ausserdem noch ein an Dritte vermietetes Wohnhaus sowie an Dritte vermietete Nebengebäude. Mit Vertrag vom xx. Februar 1997 verkaufte der Beschwerdeführer seine Einzelfirma Mechanische Werkstätte A.X. per xx. Juli 1997 an seinen Sohn R. Nicht im Verkaufspreis inbegriffen war das erwähnte Grundstück. Dieses blieb vorderhand im Eigentum des Beschwerdeführers und wurde dem Sohn verpachtet.\n2. Mit der Sonderveranlagung vom 22. September 2000 für Kapitalleistungen gemäss Art. 47 DBG (Nr. B 97/05) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 besteuerte die Steuerverwaltung eine Kapitalleistung von Fr. 1'796'576.-- (Kapitalgewinn von Fr. 1'912'000.-- abzüglich eines AHV-Sonderbeitrags von Fr. 115'424.--). Dagegen erhob die B AG im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 Einsprache.\n3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie den steuerbaren Liquidationsgewinn (vor Abzug des AHV-Sonderbeitrags) auf Fr. 1'721'843.-- herabsetzte. Gegen diesen Entscheid erhob die B AG im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 2001 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2001 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft sei aufzuheben; die Sonderveranlagung für Kapitalleistungen gemäss Art. 47 DBG sei ohne das Grundstück Nr. 1 in Z zu bemessen, der Liquidationsgewinn sei somit auf Fr. 538'450.-- zuzüglich den wiedereingebrachten Abschreibungen von Fr. 296'207.-- abzüglich der Liquidationskosten von Fr. 24'450.-- auf total Fr. 810'207.-- (AHV-Beitrag noch nicht berücksichtigt) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter seien bei der Berechnung des Substanzwerts nur 4'600 m2 a Fr. 180.-- pro m2 zu berücksichtigen.\n4. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als lediglich 6'013 m2 des Grundstückes Nr. 1 bei der Berechnung des Substanzwertes zu berücksichtigen seien.\n5. An der heutigen mündlichen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.\nAus den Erwägungen:\n2. Nach Art. 47 Abs. 1 DBG unterliegen unter anderem die bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein er gibt. Steuerbar sind nach Art. 18 Abs. 2 DBG alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.\nBeim Beschwerdeführer wurde zu Recht nach Art. 45 lit. b DBG eine Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit durchgeführt. Ausserdem erscheint, in Anbetracht des Verkaufs des auf dem Grundstück Nr. 1 in Z produzierenden Einzelbetriebes Mechanische Werkstätte A.X. des Beschwerdeführers an seinen Sohn und des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieses Verkaufes von 65 Jahren, die Verpachtung des Grundstückes Nr. 1 in Z als dauerhaft. Durch die dauernde Verpachtung eines Unternehmens oder Teilen davon wird ein Kapitalgewinns im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG realisiert, der bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung aufgrund von Art. 47 Abs. 1 DBG einer Jahressteuer unterliegt (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 126 II 476 f. E. 3d/aa). Im vorliegenden Fall bleibt damit zu prüfen, ob sich das Grundstückes Nr. 1 in Z vor seiner dauernden Verpachtung im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers befand, so dass entsprechend von Art. 47 Abs. 1 DBG ein Kapitalgewinn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG aus der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen zu besteuern ist oder ob eine solche Besteuerung entfällt, weil dieses Grundstück stets zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehörte."}