7. Zu prüfen bleibt damit noch, ob im vorliegenden Fall die Besteuerung der Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem für vier Jahre diskontierten Verkehrswert und dem Erwerbspreis aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung verletzt die Rechtsanwendung das Gleichheitsgebot, wenn zwei gleiche Tatbestände ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Auflage, Bern 1997, Band I, § 4 Rz 78, m.w.Hw.).