Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einer Besteuerung der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Freigabe die nachträgliche Berücksichtigung des Verkehrswertes bei Aktienzuteilung im Ergebnis auf einen rückwirkend gewährten Steueraufschub hinausläuft. Somit wäre der errechnete Steuerbetrag einerseits zu verzinsen und andererseits müsste wegen des Ausgleichs der kalten Progression auf den Steuersatz im Zeitpunkt der Aktienzuteilung abgestellt werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Ausgabezeitpunkt und dem Erwerbspreis zu besteuern sind, wobei auf dem Verkehrswert kein Diskont zu gewähren ist.