Die Gewährung eines Diskontes, dessen Sinn und Zweck es gerade ist, Verfügungssperren Rechnung zu tragen, würde in casu insofern fehl gehen, als die Mitarbeiteraktien erst bei deren Freigabe zur Besteuerung herangezogen wurden und es sich nicht mehr um gesperrte, sondern um frei verfügbare Aktien handelte. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einer Besteuerung der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Freigabe die nachträgliche Berücksichtigung des Verkehrswertes bei Aktienzuteilung im Ergebnis auf einen rückwirkend gewährten Steueraufschub hinausläuft.