Da das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne nicht besteuert, kommt die erkennende Kommission zum Schluss, dass der jeweilige Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung die Grundlage der Einkommensbewertung bildet. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Einkommen aus der Überlassung der fraglichen Mitarbeiteraktien grundsätzlich in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert bei Aktienzuteilung und dem effektiven Erwerbspreis zu besteuern ist. 6. Ebenfalls unter dem Aspekt der Einkommensbemessung ist zu prüfen, ob angesichts der auf den Mitarbeiteraktien lastenden Verfügungssperre ein Diskont zu gewähren ist. a)