Das kantonale Besteuerungssystem bringt auf der einen Seite zwar den Vorteil, dass effektiv besteuert wird, worüber der Steuerpflichtige verfügen kann. Auf der anderen Seite führt ein Kursanstieg während der Verfügungssperre dazu, dass ein Kursgewinn versteuert werden muss, was im Ergebnis einer Kapitalgewinnsteuer gleichkommt. Da das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne nicht besteuert, kommt die erkennende Kommission zum Schluss, dass der jeweilige Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung die Grundlage der Einkommensbewertung bildet.