Der Beschwerdeführer beantragt, nur die Differenz zwischen effektivem Einstandswert und diskontiertem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Ausgabezeitpunkt zu besteuern. Zunächst stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Differenz zwischen effektivem Erwerbspreis und dem Verkehrswert bei Zuteilung oder aber dem Verkehrswert bei Freigabe der Aktien als steuerbares Einkommen zu erfassen ist. a)