208 DBG im Kanton Basel-Landschaft erst per 1. Januar 2001 anwendbar ist. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Sonderveranlagungen B 97/05 und B 98/05 vom 18. Februar 2000, mit welchen die Vorinstanz die 1993 bzw. 1994 und für vier Jahre gesperrten gewesenen Mitarbeiteraktien des Beschwerdeführers als ausserordentliches Einkommen besteuerte. 3. Aktien, die ein Unternehmen einem Mitarbeiter zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis überlässt, stellen eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers dar, welche im Dienstverhältnis begründet ist.