... Aus den Erwägungen: 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2000 die Sonderveranlagung B 99/05 zurückstellte. Eine Besteuerung der im Jahre 1995 zugeteilten und 1999 frei gewordenen Mitarbeiteraktien kann mangels gesetzlicher Grundlagen nicht vorgenommen werden, da die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 218 Abs. 2 DBG über die Erhebung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Steuerjahr 1999 gemäss Art. 208 DBG im Kanton Basel-Landschaft erst per 1. Januar 2001 anwendbar ist.