B 97/05, B 98/05 und B 99/05) vom 18. Februar 2000. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 29. Februar 2000 Einsprache und stellte sinngemäss den Antrag, die Mitarbeiteraktien nicht im Zeitpunkt der Freigabe, sondern der Zuteilung zu besteuern. 2. Mit Entscheid vom 7. Juli 2000 wies die Steuerverwaltung die Einsprache gegen die Sonderveranlagungen B 97/05 und B 98/05 ab und stellte die Sonderveranlagung B 99/05 bis zum Frühjahr 2001 zurück. 3. Am 25. Juli 2000 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, die Besteuerung der in Frage stehenden Mitarbeiteraktien sei neu zu berechnen.