{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_139-2000_2000-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82f1be5-ed65-44d5-a017-c68e5e1c69d7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051119", "Checksum": "36c6c8f1efa6c60ad3a7e4324484690b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["139/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 24.11.2000 139/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 24.11.2000 139/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 24.11.2000 139/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:21", "Checksum": "eeabafae95f418d3d47842b92e7d6671", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 24.11.2000 139/2000\nRegeste:\nGebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern.\n\n\n5. Zu prüfen ist weiter die Bemessung des Einkommens aus der Überlassung von Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Vorzugspreis. Der Beschwerdeführer beantragt, nur die Differenz zwischen effektivem Einstandswert und diskontiertem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Ausgabezeitpunkt zu besteuern. Zunächst stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Differenz zwischen effektivem Erwerbspreis und dem Verkehrswert bei Zuteilung oder aber dem Verkehrswert bei Freigabe der Aktien als steuerbares Einkommen zu erfassen ist.\na) Nach der Praxis des Bundesgerichtes entsteht bei einem Mitarbeiter, dem seine Arbeitgeberin Aktien zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis überlässt, grundsätzlich im Umfang des Unterschiedes zwischen dem Verkehrswert der Aktie und deren Abgabepreis Einkommen, welches \"spätestens im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den betreffenden Titeln\" realisiert ist (vgl. ASA 65, 733 ff. E. 3b, bb und 4c). An Mitarbeiteraktien, über die während einer bestimmten Sperrfrist nicht frei verfügt werden kann, erwirbt der Arbeitnehmer sofort mit der Zeichnung Eigentum (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [KS] Nr. 12 vom 8. November 1973), sodass ihm in diesem Moment ein Einkommen in Höhe der Differenz zwischen dem effektiven Erwerbspreis und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Aktienzuteilung zufliesst.\nb) Im Kanton Basel-Landschaft wurden gebundene Mitarbeiteraktien nicht bei deren Zuteilung, sondern erst nach dem Wegfall der Verfügungssperre in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Titel im Zeitpunkt der Freigabe und dem Erwerbspreis (vgl. KM Nr. 163 vom 2. Oktober 1990) besteuert. Eine solche Gesetzesauslegung ist bundesrechtswidrig und daher abzulehnen. Das kantonale Besteuerungssystem bringt auf der einen Seite zwar den Vorteil, dass effektiv besteuert wird, worüber der Steuerpflichtige verfügen kann. Auf der anderen Seite führt ein Kursanstieg während der Verfügungssperre dazu, dass ein Kursgewinn versteuert werden muss, was im Ergebnis einer Kapitalgewinnsteuer gleichkommt. Da das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne nicht besteuert, kommt die erkennende Kommission zum Schluss, dass der jeweilige Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung die Grundlage der Einkommensbewertung bildet. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Einkommen aus der Überlassung der fraglichen Mitarbeiteraktien grundsätzlich in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert bei Aktienzuteilung und dem effektiven Erwerbspreis zu besteuern ist.\n6. Ebenfalls unter dem Aspekt der Einkommensbemessung ist zu prüfen, ob angesichts der auf den Mitarbeiteraktien lastenden Verfügungssperre ein Diskont zu gewähren ist.\na) Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ändert die Belastung von Mitarbeiteraktien mit einer Verfügungssperre oder mit einem Rückkaufsrecht nichts daran, dass der Arbeitnehmer mit dem Eigentumserwerb an den Titeln einen realen Vermögenszugang erfährt. Allerdings gehen sowohl das Bundesgericht als auch die Lehre davon aus, dass die auf den Aktien lastende Verfügungsbeschränkung den Verkehrswert beeinträchtigt, weshalb dieser Beeinträchtigung bei der Einkommensbesteuerung mittels einer sogenannte Diskontierung pro Jahr der Sperre Rechnung zu tragen ist (vgl. ASA 48, 136 ff., E. 5; KS Nr. 12 vom 8. November 1973, KS Nr. 5 vom 17. Mai 1990 sowie KS Nr. 5 vom 30. April 1997).\nb) Entgegen dieser langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die basellandschaftliche Steuerverwaltung Mitarbeiteraktien, die gesperrt waren, nicht diskontiert. Erst aufgrund des Bundesgerichtsentscheides vom 6. November 1995 (publ. in: ASA 65, 733 ff.) hat sie zum Diskontierungssystem, das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits im Jahre 1973 eingeführt worden ist, gewechselt. Gemäss KM Nr. 276 vom 15. März 1996 gelangt diese Methode allerdings nur für die nach dem 1. Januar 1996 zugeteilten gebundenen Mitarbeiteraktien zur Anwendung. Vorher erworbene gebundene Mitarbeiteraktien werden nach altem Recht besteuert (volle Besteuerung nach dem Wegfall der Verfügungssperre ohne Diskont), auch wenn der Wegfall der Sperre erst irgendwann nach 1996 erfolgt."}