{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_139-2000_2000-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82f1be5-ed65-44d5-a017-c68e5e1c69d7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051119", "Checksum": "36c6c8f1efa6c60ad3a7e4324484690b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["139/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 24.11.2000 139/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 24.11.2000 139/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 24.11.2000 139/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:21", "Checksum": "eeabafae95f418d3d47842b92e7d6671", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 24.11.2000 139/2000\nRegeste:\nGebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2000 (139/2000)\nGebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern.\n00-139 Mitarbeiteraktien: Zeitpunkt und Bemessung der Besteuerung\nAus dem Sachverhalt:\n1. X. erhielt von seiner Arbeitgeberin, der damaligen Y. AG, einen Teil des Einkommens in Form eines Bonus. Seit anfangs der neunziger Jahre konnte er diesen Bonus nur noch in Aktien beziehen. In den Jahren 1993, 1994 und 1995 erhielt er Mitarbeiteraktien, die jeweils für vier Jahre gesperrt waren. Per 31. Dezember 1998 wurde der Pflichtige vorzeitig pensioniert. Die Steuerverwaltung nahm auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischenveranlagung wegen Erwerbsaufgabe vor und besteuerte diese Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert bei Freigabe und dem Erwerbspreis als ausserordentliches Einkommen mit Sonderveranlagungen zur direkten Bundessteuer (Rechnungen Nrn. B 97/05, B 98/05 und B 99/05) vom 18. Februar 2000. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 29. Februar 2000 Einsprache und stellte sinngemäss den Antrag, die Mitarbeiteraktien nicht im Zeitpunkt der Freigabe, sondern der Zuteilung zu besteuern.\n2. Mit Entscheid vom 7. Juli 2000 wies die Steuerverwaltung die Einsprache gegen die Sonderveranlagungen B 97/05 und B 98/05 ab und stellte die Sonderveranlagung B 99/05 bis zum Frühjahr 2001 zurück.\n3. Am 25. Juli 2000 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, die Besteuerung der in Frage stehenden Mitarbeiteraktien sei neu zu berechnen. Alle zugeteilten Mitarbeiteraktien seien im Zeitpunkt der Zuteilung zum Diskontwert als Einkommen zu besteuern. ...\n4. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2000 stellte die Steuerverwaltung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. ...\nAus den Erwägungen:\n2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2000 die Sonderveranlagung B 99/05 zurückstellte. Eine Besteuerung der im Jahre 1995 zugeteilten und 1999 frei gewordenen Mitarbeiteraktien kann mangels gesetzlicher Grundlagen nicht vorgenommen werden, da die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 218 Abs. 2 DBG über die Erhebung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Steuerjahr 1999 gemäss Art. 208 DBG im Kanton Basel-Landschaft erst per 1. Januar 2001 anwendbar ist. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Sonderveranlagungen B 97/05 und B 98/05 vom 18. Februar 2000, mit welchen die Vorinstanz die 1993 bzw. 1994 und für vier Jahre gesperrten gewesenen Mitarbeiteraktien des Beschwerdeführers als ausserordentliches Einkommen besteuerte.\n3. Aktien, die ein Unternehmen einem Mitarbeiter zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis überlässt, stellen eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers dar, welche im Dienstverhältnis begründet ist. Der Erwerb der Mitarbeiteraktien durch den steuerpflichtigen Ehegatten bildet daher unbestrittenermassen steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG.\n4. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob die Mitarbeiteraktien von der Vorinstanz zu Recht erst bei deren Freigabe zur Einkommensbesteuerung herangezogen wurden.\na) Ein Einkommen ist nach steuerlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten, wenn der Pflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62, 705 ff., E. 7b). Bei Naturaleinkünften - wie sie Mitarbeiteraktien darstellen - ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb für die Fixierung des Realisationszeitpunktes bestimmend (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 239).\nb) Nach der geltenden langjährigen basellandschaftlichen Praxis werden sogenannte gebundene Mitarbeiteraktien mit beschränkter Sperrfirst, über die der Mitarbeiter während einer bestimmten Zeitspanne nicht frei verfügen darf, erst im Moment der Freigabe der Einkommenssteuer unterworfen (vgl. Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft [KM] Nr. 26, 163).\nc) Im vorliegenden Fall wurde dem steuerpflichtigen Ehegatten von seiner Arbeitgeberin, der Y. AG, ein Teil seines Einkommens in Form von Mitarbeiteraktien ausbezahlt, die jeweils für vier Jahre gesperrt waren. Da gebundene Mitarbeiteraktien nach der damals geltenden basellandschaftlichen Besteuerungspraxis erst im Zeitpunkt der Freigabe besteuert wurden und der Pflichtige bei Aktienzuteilung die Nichtbesteuerung akzeptierte, stellt der nun von ihm erhobene Einwand, dass die Veranlagungsbehörde die fraglichen Aktien bereits im Bezugsjahr hätte besteuern sollen, ein widersprüchliches Verhalten dar, das nicht geschützt werden kann (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 595). Es kann somit festgehalten werden, dass in casu die Besteuerung der fraglichen Aktien im Moment der Freigabe rechtmässig war."}