Auch daher ist gerechtfertigt, dieselbe Berechnungsweise - d.h. die Zusammenrechnung der einzelnen Aktien derselben Unternehmung von Ehegatten - auch für die Aktienbewertung anzuwenden und nicht unterschiedliche Methoden zu gebrauchen. Aus all diesen Gründen sind die Vermögenswerte beider Ehegatten zusammenzurechnen und daraus folgend auch einer gemeinsamen Bewertung zu unterziehen. Aus der Zusammenrechnung der Beteiligungen ergibt sich eine Mehrheitsbeteiligung der Ehegatten, die den Pauschalabzug von 30 % nicht zulässt. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen. 6. (…). Entscheid Nr. 138/2008 vom 05.12.2008