Entsprechend bezieht sich die Mindestbeteiligungsquote auf die Beteiligungen beider Ehegatten. Der Vorteil liegt somit in der Zusammenrechnung der Beteiligungen (eine entsprechende Regelung besteht auch im Kanton Bern für die Steuerperiode 2008. Vgl. dazu mit weiteren Ausführungen Merkblatt 11, Besteuerung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen - Teilsatzverfahren, unter: www.fin.be.ch). Auch daher ist gerechtfertigt, dieselbe Berechnungsweise - d.h. die Zusammenrechnung der einzelnen Aktien derselben Unternehmung von Ehegatten - auch für die Aktienbewertung anzuwenden und nicht unterschiedliche Methoden zu gebrauchen.