Gestützt auf die neue Norm in § 34 Abs. 5 StG werden Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen zum halben Satz des gesamten Einkommens besteuert, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Dabei wird das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben zusammengerechnet. Entsprechend bezieht sich die Mindestbeteiligungsquote auf die Beteiligungen beider Ehegatten.