Eine einseitige interne Verschiebung der Beteiligungen zulasten bzw. zugunsten eines Ehegatten würde dazu führen, dass von einem Ehegatten ein Pauschalabzug in Anspruch genommen werden könnte. Eine weitere Möglichkeit wäre sodann, die Verteilung der Beteiligungen in der Art und Weise, dass z.B. unter Einbezug eines Treuhänders keiner der beiden Ehegatten eine Mehrheitsbeteiligung inne hätte. Somit kämen sogar beide Ehegatten in den Genuss des Pauschalabzuges, obwohl beide Ehegatten faktisch dennoch eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft inne hätten.