Ein solches Register steht der Steuerverwaltung denn auch nicht zur Verfügung, weshalb der Aufwand für die Abklärung des Güterstands aus Praktikabilitätsgründen kaum zu bewältigen wäre. Zweitens birgt eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs. Vor allem bei Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sind Ehegatten zusammen häufig alleinige Inhaber der Beteiligungen. Eine einseitige interne Verschiebung der Beteiligungen zulasten bzw. zugunsten eines Ehegatten würde dazu führen, dass von einem Ehegatten ein Pauschalabzug in Anspruch genommen werden könnte.