Erstens müsste die Steuerverwaltung für die Beurteilung jeder Ehegemeinschaft den jeweiligen Güterstand kennen. Dazu bedürfte es eines öffentlich einsehbaren Registers, welche Auskunft über die Güterstände erteilt. Der Güterstand betrifft hingegen die interne Ausgestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, weshalb es fraglich ist, ob ein solches Register nicht den Schutz der Privatsphäre in gewisser Weise verletzen würde. Ein solches Register steht der Steuerverwaltung denn auch nicht zur Verfügung, weshalb der Aufwand für die Abklärung des Güterstands aus Praktikabilitätsgründen kaum zu bewältigen wäre.