Die Ehegatten haben vorliegendenfalls den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Die Bewertung in Abhängigkeit des Güterstandes vorzunehmen erscheint mangels Bestehens von öffentlichen Registern über die Güterstände sowie mangels öffentlicher Zugänglichkeiten und Einsehbarkeit der Verzeichnisse über die Eheverträge bei der zur Verwahrung zuständigen Bezirksschreibereien nicht als praktikabel, weshalb nach Ansicht des Steuergerichts dennoch einige Gründe gegen die separate Bewertung der Beteiligungen jedes Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sprechen.