Nach der von Maute vertretenen Ansicht muss bei Ehegatten mit Aktionärseigenschaft der Güterstand Basis zur Beurteilung bilden. Betrachtet man den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, verwaltet und nutzt gemäss Art. 201 ZGB jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. Nur wenn der Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht, kann in der Regel kein Ehegatte ohne die Zustimmung des Miteigentümers darüber verfügen und die Nutzung steht beiden zu (Maute, a.a.O., S. 98). Die Ehegatten haben vorliegendenfalls den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt.