Diese Quote ist für sich alleine betrachtet zwar als Minderheitsbeteiligung zu werten. Fraglich ist jedoch, ob sich diese Betrachtung auch bei Ehepaaren rechtfertigt oder ob aufgrund der Ehe und der daraus folgenden Zusammenrechnung des Vermögens die Bewertung der Aktien eben nicht getrennt sondern zusammen zu erfolgen hat. Die Quote allein gibt somit bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten noch keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich auch tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt. Nach der von Maute vertretenen Ansicht muss bei Ehegatten mit Aktionärseigenschaft der Güterstand Basis zur Beurteilung bilden.