Will er den Minderheitsabzug trotzdem beanspruchen, so muss er glaubhaft machen, dass er über keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung verfügt. Der Umstand, dass ein Minderheitsaktionär nicht im Verwaltungsrat vertreten ist, gilt allein noch nicht als ausreichender Nachweis, dass keine wesentliche Einflussnahme möglich wäre (vgl. Maute, Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen bei Ehegatten nichtkotierter Wertpapiere, in: Steuer Revue, Nr. 2/2005, S. 97 f.). 4. Im vorliegenden Fall hält die Ehefrau des Pflichtigen gemäss eigener Angaben rund 15,69% der Aktien der B. AG. Diese Quote ist für sich alleine betrachtet zwar als Minderheitsbeteiligung zu werten.