Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln usw.) wird der Pauschalabzug nicht gewährt. c) Bei einem Aktionär mit einer Beteiligung von mehr als 20% wird die Minderheitsstellung nicht zum Vorneherein vermutet. Will er den Minderheitsabzug trotzdem beanspruchen, so muss er glaubhaft machen, dass er über keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung verfügt.