Gemäss Randziffer 71 f. des Kreisschreibens 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. August 2006 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) wird dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Nach Randziffer 72 Abs. 1 wird der Pauschalabzug in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Aktienkapitals gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode.