Nicht kotierte Wertpapiere sind zum inneren Wert zu bewerten, soweit nicht ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann. Liegt kein regelmässiger Handel vor, so erweist sich eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung als besonders wichtig, da die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können.