Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Nach Art. 14 Abs. 3 StHG werden immaterielle Güter und bewegliches Vermögen (ausgenommen Wertschriften), die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, zu dem für Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Für sämtliches bewegliches Privatvermögen sowie für die Wertschriften des Geschäftsvermögens gilt der Grundsatz der Verkehrswertbewertung gem. Abs. 1. Kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert und damit grundsätzlich zum Börsenkurs des Bewertungsstichtages zu bewerten. Nicht kotierte Wertpapiere sind zum inneren Wert zu bewerten, soweit nicht ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann.