3. Vorliegend besitzt die Ehefrau des Pflichtigen 16 Namenaktien der B. AG, wobei der Pflichtige selbst 102 von insgesamt 150 Aktien derselben Gesellschaft hält. In Anbetracht dieser Beteiligungsverhältnisse an der B. AG ist der Anteil der Ehefrau des Pflichtigen als Minderheitsbeteiligung einzustufen. Bei der Bewertung von Minderheitsbeteiligungen wird regelmässig ein Pauschalabzug von 30% gewährt. Die Steuerverwaltung hat nun in der gemeinsamen Veranlagung der Pflichtigen keinen solchen Abzug zugebilligt. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.