Ehe bzw. Familie ist deshalb die Gesamtheit der Einkünfte dieser Einheit heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 7 N 4 f.). Die gemeinsame Ehegattenbesteuerung ist ausschliesslich für die Einkommens- und Vermögenssteuer vorgesehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 7 N 18). 3. Vorliegend besitzt die Ehefrau des Pflichtigen 16 Namenaktien der B. AG, wobei der Pflichtige selbst 102 von insgesamt 150 Aktien derselben Gesellschaft hält.