Zudem führte sie aus, dass wenn beide Ehegatten zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verfügten, es sich durchaus rechtfertige sämtliche Aktien ohne Pauschalabzug zu besteuern, wie dies auch der langjährigen kantonalen Praxis entspreche. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Zu beurteilen ist vorliegend, ob der Ehefrau des Pflichtigen, welche an der B. AG eine Minderheitsbeteiligung besitzt, für ihren Anteil ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren ist, oder ob sie der Mehrheitsbeteiligung ihres Ehegatten folgend bewertet wird und ihr somit kein Abzug zu gewähren ist.