Die Aussage, dass gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne, beweise, dass sich der Verfasser des Einsprache-Entscheides nicht einmal die Mühe gemacht habe festzustellen, dass es sich hier um Namenaktien handle. 5. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung ist auf den Einsprache-Entscheid zu verweisen. Zudem führte sie aus, dass wenn beide Ehegatten zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verfügten, es sich durchaus rechtfertige sämtliche Aktien ohne Pauschalabzug zu besteuern, wie dies auch der langjährigen kantonalen Praxis entspreche.