Die Ehefrau habe deshalb keinen weitergehenden Einfluss als ein einzelner Minderheitsaktionär. Die Verweigerung des Pauschalabzugs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, die kantonale Praxis müsse nicht zuletzt darum bestätigt werden, weil der Einfluss der minderheitsbeteiligten Ehefrau nicht eindeutig festgestellt werden könne, entbehre jeglicher Grundlage. Die Aussage, dass gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne, beweise, dass sich der Verfasser des Einsprache-Entscheides nicht einmal die Mühe gemacht habe festzustellen, dass es sich hier um Namenaktien handle.