Zur Begründung führten Sie aus, die Steuerverwaltung könne sich daraus, dass bei Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung stattfinde nicht das Recht ableiten, einen Minderheitsaktionär von sich aus als Mehrheitsaktionär einzustufen. Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten erstrecke sich lediglich auf die Besteuerung, keinesfalls aber auf die Bemessung des gemeinsamen Vermögens. Fakt sei, dass die Mehrheit der beiden Gesellschaften beim Ehegatten liege. Er könne sämtliche Entscheide völlig unabhängig davon treffen, ob die Ehefrau einverstanden sei oder nicht. Die Ehefrau habe deshalb keinen weitergehenden Einfluss als ein einzelner Minderheitsaktionär.