4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 erhoben die Pflichtigen dagegen Rekurs mit den Begehren, der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben und die Aktien der Minderheitsaktionärin Frau X. im Jahr 2007 und später, seien zu dem Wert zu besteuern, der sog. einzelnen Minderheitsaktionären zugebilligt werde. Die Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung zu belasten. Zur Begründung führten Sie aus, die Steuerverwaltung könne sich daraus, dass bei Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung stattfinde nicht das Recht ableiten, einen Minderheitsaktionär von sich aus als Mehrheitsaktionär einzustufen.