Ausserdem könne nicht eindeutig festgestellt werden, wie gross der Einfluss eines jeden Ehegatten auf die fragliche Aktiengesellschaft konkret sei und andererseits gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne. Es sei zudem auch bei den Veranlagungen der steuerbaren Aktienwerte in früheren Steuerperioden ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionär gemacht worden. 4.