Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten erstrecke sich damit nicht nur auf die Besteuerung des gemeinsamen Vermögens, sondern auch auf deren Verwaltung. Die Besteuerung aller Aktien zum Steuerwert für Mehrheitsbeteiligungen entspreche der langjährigen kantonalen Praxis. Ausserdem könne nicht eindeutig festgestellt werden, wie gross der Einfluss eines jeden Ehegatten auf die fragliche Aktiengesellschaft konkret sei und andererseits gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne.