Für die insgesamt 118 Aktien beider Ehegatten würde sich demnach ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'613'700.-- anstelle der veranlagten Fr. 3'125'820.-- ergeben. Dem beschränkten Einfluss des Minderheitsaktionärs auf die Geschäftsleitung und die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen werde Rechnung getragen, indem der Titelinhaber bei der Steuerbehörde einen Pauschalabzug von 30 % gewährt werde. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfüge, werde der Pauschalabzug nicht gewährt.