2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung sei zu revidieren und die Rechungen zu stornieren und zu korrigieren. Zur Begründung führten sie aus, die Aktien der A. AG und der B. AG seien bisher beim Mehrheitsaktionär zum kantonalen Brutto-Steuerwert, beim Minderheitsaktionär zum kantonalen Netto-Steuerwert veranlagt worden. Nun würde die Steuerverwaltung, ohne dass gesetzliche Grundlagen geändert hätten, für beide höhere Werte geltend machen. Die Pflichtigen seien als Aktionäre völlig autonom und würden ihre Entscheidungen (wie bei Abstimmungen) unabhängig voneinander treffen.