Eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten birgt jedoch ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs. Eine separate Bewertung der Beteiligungen der Ehegatten kann somit u.a. auch aus diesem Grund nicht erfolgen. Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2007 vom 24. April 2008 wurden die Pflichtigen definitiv veranlagt. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung sei zu revidieren und die Rechungen zu stornieren und zu korrigieren.