Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2008 (138/2008) Die Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den Pauschalabzug rechtfertigt. Die Bewertung von Aktien in Abhängigkeit des Güterstandes und den aus diesem Güterstand folgenden Rechte der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens ist mangels Bestehen von öffentlich einsehbaren Registern über die Güterstände und Eheverträge nicht praktikabel. Eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten birgt jedoch ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs.