{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e75e61e4-aeaf-43b9-a96a-1d880578c5a3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "699fedc93411dad60f096874b0c15558"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0df8b187-ddd6-4096-b989-3c5eb6355fc6", "Checksum": "5426c7027fa7159de57b4af98e47d200"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["138/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den \r Pauschalabzug rechtfertigt. 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Die Bewertung von Aktien in Abhängigkeit des Güterstandes und den aus diesem Güterstand folgenden Rechte der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens ist mangels Bestehen von öffentlich einsehbaren Registern über die Güterstände und Eheverträge nicht praktikabel.\n\n\nZweitens birgt eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs. Vor allem bei Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sind Ehegatten zusammen häufig alleinige Inhaber der Beteiligungen. Eine einseitige interne Verschiebung der Beteiligungen zulasten bzw. zugunsten eines Ehegatten würde dazu führen, dass von einem Ehegatten ein Pauschalabzug in Anspruch genommen werden könnte. Eine weitere Möglichkeit wäre sodann, die Verteilung der Beteiligungen in der Art und Weise, dass z.B. unter Einbezug eines Treuhänders keiner der beiden Ehegatten eine Mehrheitsbeteiligung inne hätte. Somit kämen sogar beide Ehegatten in den Genuss des Pauschalabzuges, obwohl beide Ehegatten faktisch dennoch eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft inne hätten. Die Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse würde regelmässig aufgrund der möglichen internen meist nur schwer nachweisbaren Absprachen grössere Schwierigkeiten bereiten.\nDrittens ist mit Blick auf die Unternehmenssteuerreform II auf Bundesebene (Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007) die Einführung der Teilbesteuerung (Teilsatzverfahren) der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens zu beachten. Ziel ist eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei natürlichen Personen. Die Entlastung erfolgt sowohl auf der Ebene des Privat- wie auch des Geschäftsvermögens. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Umsetzung des Teilsatzverfahrens mit der Einführung der neuen Regelung in § 34 StG per 1. Januar 2008 in Kraft getreten.\nGestützt auf die neue Norm in § 34 Abs. 5 StG werden Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen zum halben Satz des gesamten Einkommens besteuert, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.\nDabei wird das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben zusammengerechnet. Entsprechend bezieht sich die Mindestbeteiligungsquote auf die Beteiligungen beider Ehegatten. Der Vorteil liegt somit in der Zusammenrechnung der Beteiligungen (eine entsprechende Regelung besteht auch im Kanton Bern für die Steuerperiode 2008. Vgl. dazu mit weiteren Ausführungen Merkblatt 11, Besteuerung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen - Teilsatzverfahren, unter: www.fin.be.ch). Auch daher ist gerechtfertigt, dieselbe Berechnungsweise - d.h. die Zusammenrechnung der einzelnen Aktien derselben Unternehmung von Ehegatten - auch für die Aktienbewertung anzuwenden und nicht unterschiedliche Methoden zu gebrauchen.\nAus all diesen Gründen sind die Vermögenswerte beider Ehegatten zusammenzurechnen und daraus folgend auch einer gemeinsamen Bewertung zu unterziehen. Aus der Zusammenrechnung der Beteiligungen ergibt sich eine Mehrheitsbeteiligung der Ehegatten, die den Pauschalabzug von 30 % nicht zulässt. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.\n6. (…).\nEntscheid Nr. 138/2008 vom 05.12.2008"}