{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e75e61e4-aeaf-43b9-a96a-1d880578c5a3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "699fedc93411dad60f096874b0c15558"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0df8b187-ddd6-4096-b989-3c5eb6355fc6", "Checksum": "5426c7027fa7159de57b4af98e47d200"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["138/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den \r Pauschalabzug rechtfertigt. 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Die Bewertung von Aktien in Abhängigkeit des Güterstandes und den aus diesem Güterstand folgenden Rechte der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens ist mangels Bestehen von öffentlich einsehbaren Registern über die Güterstände und Eheverträge nicht praktikabel.\n\n\nFür sämtliches bewegliches Privatvermögen sowie für die Wertschriften des Geschäftsvermögens gilt der Grundsatz der Verkehrswertbewertung gem. Abs. 1. Kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert und damit grundsätzlich zum Börsenkurs des Bewertungsstichtages zu bewerten. Nicht kotierte Wertpapiere sind zum inneren Wert zu bewerten, soweit nicht ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann. Liegt kein regelmässiger Handel vor, so erweist sich eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung als besonders wichtig, da die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können. Zur Förderung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ermittlung der Werte haben sich die Kantone über einheitliche Grundsätze verständigt, die in der \"Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer\", herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der EStV, wiedergegeben sind. Gemäss Wegleitung ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere anhand der Ertrags- und Substanzwerte der entsprechenden Unternehmen zu ermitteln (vgl. Zigerlig/Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 14 StHG N 15 ff.).\nb) Gemäss Randziffer 71 f. des Kreisschreibens 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. August 2006 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) wird dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Nach Randziffer 72 Abs. 1 wird der Pauschalabzug in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Aktienkapitals gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln usw.) wird der Pauschalabzug nicht gewährt.\nc) Bei einem Aktionär mit einer Beteiligung von mehr als 20% wird die Minderheitsstellung nicht zum Vorneherein vermutet. Will er den Minderheitsabzug trotzdem beanspruchen, so muss er glaubhaft machen, dass er über keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung verfügt. Der Umstand, dass ein Minderheitsaktionär nicht im Verwaltungsrat vertreten ist, gilt allein noch nicht als ausreichender Nachweis, dass keine wesentliche Einflussnahme möglich wäre (vgl. Maute, Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen bei Ehegatten nichtkotierter Wertpapiere, in: Steuer Revue, Nr. 2/2005, S. 97 f.).\n4. Im vorliegenden Fall hält die Ehefrau des Pflichtigen gemäss eigener Angaben rund 15,69% der Aktien der B. AG. Diese Quote ist für sich alleine betrachtet zwar als Minderheitsbeteiligung zu werten. Fraglich ist jedoch, ob sich diese Betrachtung auch bei Ehepaaren rechtfertigt oder ob aufgrund der Ehe und der daraus folgenden Zusammenrechnung des Vermögens die Bewertung der Aktien eben nicht getrennt sondern zusammen zu erfolgen hat. Die Quote allein gibt somit bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten noch keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich auch tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt.\nNach der von Maute vertretenen Ansicht muss bei Ehegatten mit Aktionärseigenschaft der Güterstand Basis zur Beurteilung bilden. Betrachtet man den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, verwaltet und nutzt gemäss Art. 201 ZGB jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. Nur wenn der Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht, kann in der Regel kein Ehegatte ohne die Zustimmung des Miteigentümers darüber verfügen und die Nutzung steht beiden zu (Maute, a.a.O., S. 98).\nDie Ehegatten haben vorliegendenfalls den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Die Bewertung in Abhängigkeit des Güterstandes vorzunehmen erscheint mangels Bestehens von öffentlichen Registern über die Güterstände sowie mangels öffentlicher Zugänglichkeiten und Einsehbarkeit der Verzeichnisse über die Eheverträge bei der zur Verwahrung zuständigen Bezirksschreibereien nicht als praktikabel, weshalb nach Ansicht des Steuergerichts dennoch einige Gründe gegen die separate Bewertung der Beteiligungen jedes Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sprechen.\nErstens müsste die Steuerverwaltung für die Beurteilung jeder Ehegemeinschaft den jeweiligen Güterstand kennen. Dazu bedürfte es eines öffentlich einsehbaren Registers, welche Auskunft über die Güterstände erteilt. Der Güterstand betrifft hingegen die interne Ausgestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, weshalb es fraglich ist, ob ein solches Register nicht den Schutz der Privatsphäre in gewisser Weise verletzen würde. Ein solches Register steht der Steuerverwaltung denn auch nicht zur Verfügung, weshalb der Aufwand für die Abklärung des Güterstands aus Praktikabilitätsgründen kaum zu bewältigen wäre."}