{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e75e61e4-aeaf-43b9-a96a-1d880578c5a3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "699fedc93411dad60f096874b0c15558"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0df8b187-ddd6-4096-b989-3c5eb6355fc6", "Checksum": "5426c7027fa7159de57b4af98e47d200"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["138/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den \r Pauschalabzug rechtfertigt. 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Juli 2008 erhoben die Pflichtigen dagegen Rekurs mit den Begehren, der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben und die Aktien der Minderheitsaktionärin Frau X. im Jahr 2007 und später, seien zu dem Wert zu besteuern, der sog. einzelnen Minderheitsaktionären zugebilligt werde. Die Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung zu belasten. Zur Begründung führten Sie aus, die Steuerverwaltung könne sich daraus, dass bei Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung stattfinde nicht das Recht ableiten, einen Minderheitsaktionär von sich aus als Mehrheitsaktionär einzustufen. Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten erstrecke sich lediglich auf die Besteuerung, keinesfalls aber auf die Bemessung des gemeinsamen Vermögens. Fakt sei, dass die Mehrheit der beiden Gesellschaften beim Ehegatten liege. Er könne sämtliche Entscheide völlig unabhängig davon treffen, ob die Ehefrau einverstanden sei oder nicht. Die Ehefrau habe deshalb keinen weitergehenden Einfluss als ein einzelner Minderheitsaktionär. Die Verweigerung des Pauschalabzugs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, die kantonale Praxis müsse nicht zuletzt darum bestätigt werden, weil der Einfluss der minderheitsbeteiligten Ehefrau nicht eindeutig festgestellt werden könne, entbehre jeglicher Grundlage. Die Aussage, dass gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne, beweise, dass sich der Verfasser des Einsprache-Entscheides nicht einmal die Mühe gemacht habe festzustellen, dass es sich hier um Namenaktien handle.\n5. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung ist auf den Einsprache-Entscheid zu verweisen. Zudem führte sie aus, dass wenn beide Ehegatten zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verfügten, es sich durchaus rechtfertige sämtliche Aktien ohne Pauschalabzug zu besteuern, wie dies auch der langjährigen kantonalen Praxis entspreche.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Zu beurteilen ist vorliegend, ob der Ehefrau des Pflichtigen, welche an der B. AG eine Minderheitsbeteiligung besitzt, für ihren Anteil ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren ist, oder ob sie der Mehrheitsbeteiligung ihres Ehegatten folgend bewertet wird und ihr somit kein Abzug zu gewähren ist.\na) Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 wird das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet, Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.\nb) Gemäss § 8 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.\nc) Die Familien- und Ehegattenbesteuerung beruht auf der sog. Faktorenaddition oder Gemeinschaftsbesteuerung. Nach der Gemeinschaftsbesteuerung erfolgt eine gemeinsame Besteuerung des Einkommens von Ehegatten dann, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Faktorenaddition findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch - und dies ist für das Steuerrecht, das wirtschaftliche Vorgänge zu beurteilen hat, in erster Linie wichtig - eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheit Ehe bzw. Familie ist deshalb die Gesamtheit der Einkünfte dieser Einheit heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 7 N 4 f.).\nDie gemeinsame Ehegattenbesteuerung ist ausschliesslich für die Einkommens- und Vermögenssteuer vorgesehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 7 N 18).\n3. Vorliegend besitzt die Ehefrau des Pflichtigen 16 Namenaktien der B. AG, wobei der Pflichtige selbst 102 von insgesamt 150 Aktien derselben Gesellschaft hält. In Anbetracht dieser Beteiligungsverhältnisse an der B. AG ist der Anteil der Ehefrau des Pflichtigen als Minderheitsbeteiligung einzustufen. Bei der Bewertung von Minderheitsbeteiligungen wird regelmässig ein Pauschalabzug von 30% gewährt. Die Steuerverwaltung hat nun in der gemeinsamen Veranlagung der Pflichtigen keinen solchen Abzug zugebilligt.\na) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Nach Art. 14 Abs. 3 StHG werden immaterielle Güter und bewegliches Vermögen (ausgenommen Wertschriften), die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, zu dem für Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet."}