{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e75e61e4-aeaf-43b9-a96a-1d880578c5a3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "699fedc93411dad60f096874b0c15558"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2008_2008-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0df8b187-ddd6-4096-b989-3c5eb6355fc6", "Checksum": "5426c7027fa7159de57b4af98e47d200"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["138/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.12.2008 138/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den \r Pauschalabzug rechtfertigt. 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Die Bewertung von Aktien in Abhängigkeit des Güterstandes und den aus diesem Güterstand folgenden Rechte der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens ist mangels Bestehen von öffentlich einsehbaren Registern über die Güterstände und Eheverträge nicht praktikabel.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2008 (138/2008)\nDie Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den\nPauschalabzug rechtfertigt. Die Bewertung von Aktien in Abhängigkeit des Güterstandes und den aus diesem Güterstand folgenden Rechte der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens ist mangels Bestehen von öffentlich einsehbaren Registern über die Güterstände und Eheverträge nicht praktikabel. Eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten birgt jedoch ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs. Eine separate Bewertung der Beteiligungen der Ehegatten kann somit u.a. auch aus diesem Grund nicht erfolgen.\nSachverhalt:\n1. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2007 vom 24. April 2008 wurden die Pflichtigen definitiv veranlagt.\n2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung sei zu revidieren und die Rechungen zu stornieren und zu korrigieren. Zur Begründung führten sie aus, die Aktien der A. AG und der B. AG seien bisher beim Mehrheitsaktionär zum kantonalen Brutto-Steuerwert, beim Minderheitsaktionär zum kantonalen Netto-Steuerwert veranlagt worden. Nun würde die Steuerverwaltung, ohne dass gesetzliche Grundlagen geändert hätten, für beide höhere Werte geltend machen. Die Pflichtigen seien als Aktionäre völlig autonom und würden ihre Entscheidungen (wie bei Abstimmungen) unabhängig voneinander treffen. Die Steuerverwaltung könne die Pflichtigen deshalb als einen Steuerzahler betrachten, bewerten sollte sie die jeweiligen Beteiligungen jedoch separat. Die B. AG habe ihr Aktienkapital 2007 aus freien Reserven von Fr. 125'000.-- auf Fr. 150'000.-- erhöht. Die Beteiligungsverhältnisse hätten geändert, weil der Pflichtige einerseits auf einen Teil seiner Bezugsrechte verzichtet und andererseits Aktien an Angehörige verschenkt habe. In der Bewertung der Steuerverwaltung per Ende 2006 vom 5. Mai 2008 sei dies berücksichtigt worden.\nZwischenzeitlich hat die Steuerverwaltung den Pflichtigen eine neue Veranlagungsverfügung mit Datum vom 29. Mai 2008 zugestellt, welche diese vom 24. April 2008 ersetzt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte die Steuerverwaltung den Pflichtigen mit, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle, weshalb die Einsprache nun möglichst rasch an die dafür zuständige Stelle weiter geleitet werde.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, mit Anzeige vom 5. Mai 2008 sei der Aktiensteuerwert der B. AG von Fr. 26'490.-- auf Fr. 22'150.-- je Aktie gestützt auf die vorgenommene Neubewertung reduziert worden. Diese Korrektur sei in der Ersetzt-Rechnung vom 29. Mai umgesetzt worden, welche den Pflichtigen zwischenzeitlich vorliegen dürfte. Für die insgesamt 118 Aktien beider Ehegatten würde sich demnach ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'613'700.-- anstelle der veranlagten Fr. 3'125'820.-- ergeben. Dem beschränkten Einfluss des Minderheitsaktionärs auf die Geschäftsleitung und die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen werde Rechnung getragen, indem der Titelinhaber bei der Steuerbehörde einen Pauschalabzug von 30 % gewährt werde. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfüge, werde der Pauschalabzug nicht gewährt. Ehegatten könnten das gesamte Aktienpaket gemeinsam verwalten und der eine Ehegatte könne gegenüber dem anderen einen weitergehenden Einfluss nehmen als ein einzelner Minderheitsaktionär. Wenn beide Ehegatten zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verfügten rechtfertige es sich, sämtliche Aktien ohne Pauschalabzug zu besteuern. Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten erstrecke sich damit nicht nur auf die Besteuerung des gemeinsamen Vermögens, sondern auch auf deren Verwaltung. Die Besteuerung aller Aktien zum Steuerwert für Mehrheitsbeteiligungen entspreche der langjährigen kantonalen Praxis. Ausserdem könne nicht eindeutig festgestellt werden, wie gross der Einfluss eines jeden Ehegatten auf die fragliche Aktiengesellschaft konkret sei und andererseits gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne. Es sei zudem auch bei den Veranlagungen der steuerbaren Aktienwerte in früheren Steuerperioden ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionär gemacht worden."}