Die Steuerrekurskommission kommt aus all diesen Gründen zum Schluss, den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, sodass die in den Jahren 1997 und 1998 dem steuerpflichtigen Ehegatten freigegebenen Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Ausgabezeitpunkt und dem Erwerbspreis als steuerpflichtiges Einkommen der Besteuerung unterliegen. Entscheid Nr. 138/2000 vom 24.11.2000