Hw.). Der Rekurrent leitet seinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus einem Entscheid der Steuerrekurskommission (RKE Nr. 59/60 vom 29. Mai 1998) her, in welchem die basellandschaftliche Praxis der Besteuerung gebundener Mitarbeiteraktien als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 4 N 62).