Die Vorinstanz hat mit der sinngemässen Begründung, dass die in den Jahren 1993 und 1994 zugeteilten Mitarbeiteraktien des Rekurrenten nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Diskontierungsmethode fallen würden, die Gewährung eines Diskontes verweigert. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission liegt indessen der Grund, weshalb die Diskontierungsmethode nicht zur Anwendung gelangen kann, darin, dass im vorliegenden Fall die Besteuerung erst nach dem Wegfall der Verfügungssperre erfolgte.